Die als freie Schauspielerin tätige, oft im Ausland auftretende I. S. ersuchte um die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern, da sie ohne neues Engagement sei. Die Arbeitslosenkasse G. verneinte den Anspruch von Frau S., da diese sich nicht über die von Art. 12 Abs. 1 Verordnung über die Arbeitslosenversicherung (AlVV) geforderten 150 beitragspflichtigen Arbeitstage innerhalb der 365 dem Beginn der Arbeitslosigkeit vorangegangenen Tage ausweisen könne. -- Frau S. liess gegen diesen Entscheid Beschwerde führen und machte geltend, die Frist von 365 Tagen sei nach Art.