SOG 1981 Nr. 36 Art. 19 Abs. 2 Verordnung über die Arbeitslosenversicherung. Fällt der erste Tag der Frist von 365 Tagen in die Zeit eines Auslandsaufenthaltes, ist die Frist um die ganze Dauer dieses Aufenthaltes zu verlängern und nicht nur um den Teil, der innerhalb der Frist liegt. Die als freie Schauspielerin tätige, oft im Ausland auftretende I. S. ersuchte um die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern, da sie ohne neues Engagement sei.