- Da die Arbeitslosigkeit der Versicherten aber immerhin einige Monate dauerte, hätte sie sich - trotz der oben erwähnten Umstände - intensiver um eine (wenn auch nur kurzfristige) Beschäftigung bemühen müssen als sie es getan hat, selbst wenn sie schliesslich ihr Ziel einer festen Anstellung zu erreichen vermochte. Durch eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sechs Tage ist dem alles in allem eher leichten Verschulden der Versicherten ausreichend Rechnung getragen. Versicherungsgericht, Urteil vom 24. August 1981