Zudem strebte Frau B. wieder nach einer festen Anstellung, wenn möglich in der gleichen Firma oder aber anderswo. Dass sie in dieser Situation weniger eifrig nach einer Aushilfsstelle zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit suchte, um die erhoffte baldige Wiederbeschäftigung, vielleicht gar als Festangestellte, nicht zu gefährden, erscheint verständlich und ist bei der Bemessung des Verschuldens gebührend zu berücksichtigen.