Der Vorwurf ungenügender Arbeitsbemühungen ist somit gerechtfertigt und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung folglich prinzipiell nicht zu umgehen. 2. Das BIGA hat das Verschulden der Versicherten als mittelschwer eingestuft und darum die Kasse angewiesen, 15 Sperrtage zu verfügen. Wie festgestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin tatsächlich zu wenig unternommen, um zu einer Beschäftigung zu gelangen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie rechtlich gesehen noch immer in einem Arbeitsverhältnis stand und damit rechnete, von ihrer Arbeitgeberin bald wieder eingesetzt zu werden.