23 Abs. 2 AlVG zu erfüllen. Die Arbeitsämter sind nämlich nur sehr eingeschränkt als Vermittlungsstellen vorgesehen und ausgebaut. Auch die von Berufsverbänden organisierte Stellenvermittlung darf in ihrer Wirksamkeit nicht überschätzt werden. Gerade Aushilfsstellen für kurzfristige Einsätze werden nicht durchwegs einem gesamtschweizerisch tätigen Vermittlungsbüro gemeldet. Aus diesen Gründen ist der persönliche Einsatz der einzelnen Versicherten unerlässlich und auch am meisten erfolgsversprechend.