Sie gilt namentlich auch bei Teilarbeitslosigkeit bzw. dann, wenn der Versicherte noch in einem Arbeitsverhältnis steht. Dass die Arbeitsbemühungen in solchem Fall anders zu beurteilen sind als bei gänzlicher Stellenlosigkeit versteht sich, hat aber nur auf die Frage des Verschuldens Einfluss, während die grundsätzliche Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen, nicht tangiert wird. Frau B. hat die genannte Verpflichtung insbesondere dadurch zu erfüllen versucht, dass sie sich beim örtlichen Arbeitsamt und beim Vermittlungsdienst ihres Berufsverbandes meldete. Dieses Vorgehen ist zwar an sich nicht abwegig, genügt aber nicht, um die zitierte Verpflichtung von Art. 23 Abs. 2 AlVG zu erfüllen.