Zudem habe sie stets auf eine erneute feste Anstellung in der U. AG gehofft. -- Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und setzte die Anzahl Sperrtage auf sechs herab, dies mit folgender Begründung: 1. Die in Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AlVG) statuierte Pflicht der arbeitslosen Versicherten, sich auch persönlich um Arbeit zu bemühen, zählt zu ihren wichtigsten Obliegenheiten und hat praktisch ausnahmslos Geltung. Sie gilt namentlich auch bei Teilarbeitslosigkeit bzw. dann, wenn der Versicherte noch in einem Arbeitsverhältnis steht.