Seit dem 1. Mai 1979 ist sie in einem anderen Betrieb fest angestellt. - Aufgrund einer Revisionsverfügung des BIGA, worin bemängelt wurde, dass sich die Versicherte in der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit nicht über eigene Arbeitsbemühungen ausgewiesen habe, stellte die Arbeitslosenkasse Frau B. nachträglich für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein und verlangte demgemäss die zuviel ausgerichteten Taggelder von ihr zurück. - In ihrer dagegen erhobenen, Beschwerde wendete die Versicherte ein, weder das Arbeitsamt noch die Stellenvermittlung ihres Berufsverbandes hätten ihr eine Arbeit anbieten können. Zudem habe sie stets auf eine erneute feste Anstellung in der U. AG gehofft.