Danach war sie eine zeitlang nur noch aushilfsweise, d. h. je nach Arbeitsanfall, für dieses Unternehmen tätig. Seit dem 16. November 1978 konnte die Versicherte wegen Arbeitsmangels überhaupt nicht mehr beschäftigt werden, doch wurde das Arbeitsverhältnis vorläufig nicht aufgelöst. Frau B. bezog darum bis Ende April 1979 Arbeitslosenentschädigung. Seit dem 1. Mai 1979 ist sie in einem anderen Betrieb fest angestellt.