SOG 1981 Nr. 35 Art. 23 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 lit. f. Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung. Zur Verpflichtung des arbeitslosen Versicherten, sich auch persönlich um Arbeit zu bemühen, insbesondere im Falle von Teilarbeitslosigkeit und wenn der Versicherte bei voller Arbeitslosigkeit formell immer noch in einem Arbeitsverhältnis steht. Die Versicherte H. B. war bis 1976 als Schriftsetzerin in der U. AG fest angestellt. Danach war sie eine zeitlang nur noch aushilfsweise, d. h. je nach Arbeitsanfall, für dieses Unternehmen tätig.