Nur wo die Verhältnisse wirklich ohne weiteres vollständig klar sind, darf die bereits in die Exekution hineingreifende gewohnheitsrechtliche Exmission angeordnet werden. Besteht nur die geringste Unklarheit, hat der Oberamtmann den Gesuchsteller an den Zivilrichter zu verweisen. Die Zivilprozessordnung stellt ja dem Eigentümer in § 255 lit. c ein rasches und einfaches Verfahren zur Verfügung, wenn er geltend machen will, dass jemand ohne Rechtsanspruch sein Eigentum besetzt halte und wegzuweisen sei. Ein entsprechender Entscheid des Zivilrichters ist dann vom Oberamtmann im (normalen) Vollstreckungsverfahren ohne weiteres zu vollstrecken. Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Mai 1981