Nach der entsprechenden jahrzehntelangen Praxis darf aber der Oberamtmann die Exmission nur dann anordnen, wenn die Verhältnisse ganz klar sind, d. h. wenn ohne weiteres feststeht, dass das Miet- oder Pachtverhältnis aufgelöst ist (RB 1962 Nr. 40; 1972 Nr. 45).Betreffend Klarheit der Verhältnisse sind strenge Anforderungen zu stellen: Dem Oberamtmann als Verwaltungsbeamten kann es nicht zukommen, in einem Zuge strittige zivilrechtliche Verhältnisse zu entscheiden und die Exekution dieses Entscheides durchzuführen. Nur wo die Verhältnisse wirklich ohne weiteres vollständig klar sind, darf die bereits in die Exekution hineingreifende gewohnheitsrechtliche Exmission angeordnet werden.