SOG 1981 Nr. 34 Gewohnheitsrechtliche Kompetenz des Oberamtmanns zur Exmission von Mietern und Pächtern. Der Oberamtmann darf die Exmission nur dann anordnen, wenn die Verhältnisse ganz klar sind. An diese Voraussetzung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die gewohnheitsrechtliche Kompetenz des Oberamtmannes zur Exmission von Mietern und Pächtern. Nach der entsprechenden jahrzehntelangen Praxis darf aber der Oberamtmann die Exmission nur dann anordnen, wenn die Verhältnisse ganz klar sind, d. h. wenn ohne weiteres feststeht, dass das Miet- oder Pachtverhältnis aufgelöst ist (RB 1962 Nr. 40;