Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe sind somit nicht geeignet, den Vollstreckungsbefehl als unrechtmässig zu qualifizieren. Es sind aber auch keine andern Gründe ersichtlich, aus denen der Befehl beanstandet werden könnte. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. November 1981