Die Vollstreckungsbehörden -- Oberamtmann, Verwaltungsgericht -- dürfen nicht von sich aus die Tatsache, dass ein Revisionsverfahren hängig ist, als Hemmnis der Vollstreckung berücksichtigen. Nur der Revisionsrichter selbst -- im vorliegenden Fall das Obergericht -- kann die Vollstreckung sistieren (§ 312 ZPO).Sollte der Beschwerdeführer nicht innert nützlicher Frist das Urteil des Obergerichtes über sein Revisionsgesuch erhalten, steht es ihm frei, beim Obergericht zu beantragen, es möge die Vollstreckung vorsorglicherweise einstellen. Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe sind somit nicht geeignet, den Vollstreckungsbefehl als unrechtmässig zu qualifizieren.