242).Der Beschwerdeführer macht aber nichts in dieser Richtung geltend. Effektiv geht es dem Beschwerdeführer um eine Revision des Obergerichtsurteils auf Grund neuer Tatsachen und Beweismittel. Er hat denn auch bereits beim Obergericht ein Revisionsgesuch eingereicht. Er glaubt -- wie man dem letzten Satz seiner Beschwerdeschrift entnehmen kann --, dass allein schon wegen der Tatsache, dass er ein Revisionsgesuch eingereicht hat, die Vollstreckung aufgehoben werden müsse. Dem ist aber nicht so. Die Vollstreckungsbehörden -- Oberamtmann, Verwaltungsgericht -- dürfen nicht von sich aus die Tatsache, dass ein Revisionsverfahren hängig ist, als Hemmnis der Vollstreckung berücksichtigen.