Er glaubt, dass er für seine Auffassung neue Tatsachen und Beweismittel zur Verfügung habe. Allein, im Vollstreckungsverfahren kann das zu vollstreckende rechtskräftige Urteil nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht auf Grund von neuen Tatsachen und Beweismitteln. -- Was -- nach § 330 Abs. 1 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO) -- vorgebracht werden könnte, ist, dass der im vollstreckbaren Urteil festgestellte Anspruch hinterher untergegangen oder aufgeschoben worden sei (durch Erfüllung, Erlass, Stundung usw. -- dazu Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. A., S. 242).Der Beschwerdeführer macht aber nichts in dieser Richtung geltend.