SOG 1981 Nr. 33 § 330 Abs. 1 lit. b ZPO. Im Vollstreckungsverfahren kann das zu vollstreckende rechtskräftige Urteil nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht auf Grund von neuen Tatsachen und Beweismitteln. Verhältnis des Vollstreckungsverfahrens zum Revisionsverfahren. Der angefochtene Vollstreckungsbefehl bezieht sich auf ein Obergerichtsurteil, das unbestrittenermassen rechtskräftig und deshalb auch vollstreckbar ist. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers kann man schliessen, dass er die Vollstreckung deshalb beanstandet, weil er das Obergerichtsurteil als falsch erachtet. Er glaubt, dass er für seine Auffassung neue Tatsachen und Beweismittel zur Verfügung habe.