(Das Verwaltungsgericht prüfte in der Folge mit Hilfe einer Expertise die Tragweite und Erheblichkeit der besagten neuen Tatsachen. Es kam zum Schlusse, dass für die betreffende Weide zwar eine Umzäunung von 180 cm nötig sei, dass indessen der betreffende Zaun im Hinblick auf das geschützte Landschaftsbild gleichwohl abzulehnen sei wegen seiner allzu massiven, unförmigen Bauweise.) Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. November 1981