Im Grunde genommen hat die Vorinstanz das Gesuch über die Frage der Zulässigkeit hinaus bereits materiell behandelt, hat indessen im Dispositiv statt von Abweisung von Nichteintreten gesprochen. Unter diesen Umständen erscheint es als richtig, wenn das Verwaltungsgericht auch auf die Frage der Erheblichkeit der Nova eintritt; beide Parteien stellen sich das -- wie die heutige Verhandlung gezeigt hat -- auch gar nicht anders vor; sie wenden nur beide eine andere Terminologie an, als sie eben definiert worden ist. (Das Verwaltungsgericht prüfte in der Folge mit Hilfe einer Expertise die Tragweite und Erheblichkeit der besagten neuen Tatsachen.