Vorinstanz auf das Gesuch einzutreten habe. Das führte indessen zu einem prozessualen Leerlauf. Die Vorinstanz hat nämlich in den Erwägungen zum angefochtenen Entscheid bereits recht ausführlich dargelegt -- und zwar mit vorwiegend neuen Argumenten --, weshalb die erwähnten Sprünge über den Zaun unerheblich seien und weshalb den eingelegten Meinungsäusserungen nicht beizupflichten sei. Im Grunde genommen hat die Vorinstanz das Gesuch über die Frage der Zulässigkeit hinaus bereits materiell behandelt, hat indessen im Dispositiv statt von Abweisung von Nichteintreten gesprochen.