Ein Nichteintretensentscheid ist nämlich dann angebracht, wenn das Wiedererwägungsgesuch unzulässig ist, d. h. wenn die geltend gemachten Tatsachen gar nicht neu sind oder wenigstens schon im ursprünglichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können; abzuweisen ist dagegen das Gesuch, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel nicht erheblich sind, d. h. wenn der ursprüngliche Entscheid auch bei Berücksichtigung dieser Tatsachen und Beweismittel nicht anders ausgefallen wäre (vgl. Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, N 1 zu § 297, S. 583 f.).Man kann sich nun fragen, ob sich das Verwaltungsgericht nicht damit begnügen sollte festzustellen, dass die