So betrachtet darf man auch die betreffenden Schreiben als im qualifizierten Sinne neue Beweismittel behandeln. 3. Geht man aber davon aus, dass nicht nur die Tatsache der erwähnten Sprünge über den Zaun, sondern auch die eingelegten Schreiben der Pferdekenner zulässige neue Behauptungen, beziehungsweise neue Beweismittel sind, dann hätte die Vorinstanz darauf eintreten sollen und hätte das Gesuch nicht mit Nichteintreten erledigen dürfen. Ein Nichteintretensentscheid ist nämlich dann angebracht, wenn das Wiedererwägungsgesuch unzulässig ist, d. h. wenn die geltend gemachten Tatsachen gar nicht neu sind oder wenigstens schon im ursprünglichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können;