Allein, bei einem Wiedererwägungsverfahren, wo es um die Revision einer primären Verfügung (und nicht um einen Beschwerdeentscheid) der vorliegenden Art geht, dürfen bezüglich der Voraussetzung, dass die geltend gemachten Nova nicht schon im ursprünglichen Verfahren beigebracht werden konnten, nicht strenge Anforderungen gestellt werden. Es ist nicht unverständlich, dass der Eigentümer erst auf die Entdeckung hin, dass ein gewisses Pferd sogar den 180 cm hohen Zaun zu überspringen vermag, eine grundsätzliche Enquete durchgeführt hat. So betrachtet darf man auch die betreffenden Schreiben als im qualifizierten Sinne neue Beweismittel behandeln.