Das Baudepartement macht geltend, der Beschwerdeführer hätte sich schon im Baubewilligungsverfahren um die Auffassung der ihm bekannten Fachleute kümmern und deren Erklärungen einreichen können. Allein, bei einem Wiedererwägungsverfahren, wo es um die Revision einer primären Verfügung (und nicht um einen Beschwerdeentscheid) der vorliegenden Art geht, dürfen bezüglich der Voraussetzung, dass die geltend gemachten Nova nicht schon im ursprünglichen Verfahren beigebracht werden konnten, nicht strenge Anforderungen gestellt werden.