bei richtiger Plazierung des Zaunes würden 150 cm genügen. Was die eingereichten Schreiben anbelange, so habe sich die Auffassung der Pferdefachleute sicher nicht seit dem ersten Verfahren geändert; der Beschwerdeführer hätte diese Schreiben schon im ursprünglichen Verfahren sammeln und einreichen können. 2. An der heutigen Verhandlung ist unbestritten geblieben, dass das Pferd "Schlosslady" den genannten Sprung vollführt hat. Im weitern ist eine neue, erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung unbestritten geblieben, nämlich dass ein anderes Pferd vom Stall aus über den dort 150 cm hohen Zaun in die Wiese gesprungen sei. Diese Sprünge sind neue Tatsachen.