Im weitern hat er eine ganze Serie von Schreiben eingereicht, in welchen verschiedene Personen erklären, dass ein ausbruchsicherer Zaun 180 cm Höhe aufweisen müsse und dass für die Wiese des Beschwerdeführers, in der sich öfters mehr als 10 Pferde und im Stall Zuchtstuten befänden, ein Zaun, wie er bestehe, wegen der Sprung- und Durchbruchgefahr unbedingt erforderlich sei, weil unmittelbar neben der Weide eine stark frequentierte Verkehrsstrasse vorbeiführe. Die Vorinstanz hat erklärt, dass das Pferd "Schlosslady" über einen Zaun von 180 cm Höhe gesprungen sei, sei unerheblich. Dies zeige nur, dass der Zaun falsch angelegt sei; bei richtiger Plazierung des Zaunes würden 150 cm genügen.