Der Beschwerdeführer hat sein Wiedererwägungsgesuch auf die Behauptung gestützt, sein Pferd "Schlosslady" habe den bestehenden, 180 cm hohen Lattenhag übersprungen. Im weitern hat er eine ganze Serie von Schreiben eingereicht, in welchen verschiedene Personen erklären, dass ein ausbruchsicherer Zaun 180 cm Höhe aufweisen müsse und dass für die Wiese des Beschwerdeführers, in der sich öfters mehr als 10 Pferde und im Stall Zuchtstuten befänden, ein Zaun, wie er bestehe, wegen der Sprung- und Durchbruchgefahr unbedingt erforderlich sei, weil unmittelbar neben der Weide eine stark frequentierte Verkehrsstrasse vorbeiführe.