Ihre Geltendmachung darf dem Gesuchsteller nicht bereits im früheren Verfahren möglich gewesen sein, insbesondere auch nicht in einem Anfechtungsverfahren (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 263 und 265). Der Beschwerdeführer hat sein Wiedererwägungsgesuch auf die Behauptung gestützt, sein Pferd "Schlosslady" habe den bestehenden, 180 cm hohen Lattenhag übersprungen.