Nach § 28 VRG kann die Wiedererwägung einer Verfügung verlangt werden, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden. Die Wiedererwägung aus den in § 28 VRG genannten Gründen wird in der Doktrin zum Teil "Revision" genannt (so Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtssprechung 5. A., S. 260 ff.).Nach der allgemeinen Lehre und der Rechtssprechung zur Wiedererwägung im Sinne von Revision müssen die Tatsachen und Beweismittel in einem qualifizierten Sinne neu sein: Ihre Geltendmachung darf dem Gesuchsteller nicht bereits im früheren Verfahren möglich gewesen sein, insbesondere auch nicht in einem Anfechtungsverfahren (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 263 und 265).