Der Eigentümer erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche abgewiesen wurde. In der Begründung des Beschwerdeentscheides nahm das Verwaltungsgericht vorab Stellung zu formellen Fragen, die sich bei einem Wiedererwägungsgesuch stellen, und äusserte sich dabei wie folgt: 1. Nach § 28 VRG kann die Wiedererwägung einer Verfügung verlangt werden, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden.