In der Begründung wurde u. a. erklärt, dass 150 cm für die Bedürfnisse der Pferdehaltung genügten. Der Eigentümer, dem besonders auch daran gelegen war, eine kostspielige Abänderung seines ohne Bewilligung bereits erstellten Zauns zu vermeiden, reichte in der Folge beim Baudepartement ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit welchem er vermittelst neuer Tatsachen dartun wollte, dass die Annahme, eine 150 cm hohe Umzäunung genüge für die Pferdehaltung, falsch sei. Das Baudepartement trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Der Eigentümer erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche abgewiesen wurde.