- Im Rahmen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, § 125 BauG setzte das Baudepartement fest, dass die Umzäunung einer gewissen Pferdeweide, die in der Juraschutzzone liegt, nur 150 cm hoch (und nicht, wie dies vom Eigentümer gewünscht wurde, 180 cm hoch) sein dürfe. In der Begründung wurde u. a. erklärt, dass 150 cm für die Bedürfnisse der Pferdehaltung genügten.