SOG 1981 Nr. 32 § 28 Abs. 1 VRG. Wiedererwägungsgesuch. - Die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich das Wiedererwägungsgesuch stützt, müssen in einem qualifizierten Sinn neu sein, d. h. ihre Geltendmachung darf dem Gesuchsteller nicht bereits im früheren Verfahren möglich gewesen sein. (Erw. 1); - Wenn es indessen um die Wiedererwägung einer primären Verfügung und nicht eines Rechtsmittelentscheides geht, dürfen inbezug auf die Voraussetzung der qualifizierten Neuheit in der Regel nicht strenge Anforderungen gestellt werden (Erw. 2); - Zur Frage, wann auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten und wann es abzuweisen ist (Erw. 3). - Im Rahmen einer Ausnahmebewilligung nach Art.