{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-11-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-32_1981-11-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127362&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f12f6aea9ca4bc66e61df1f47076bde1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.32", "Erw. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 16.11.1981 ZZ.1981.32 (Erw. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiedererwägungsgesuch"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:09", "Checksum": "1490b5e0ee39f514389a04c85a51fb0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 16.11.1981 ZZ.1981.32 (Erw. 1)\nRegeste:\nWiedererwägungsgesuch\n\n\n3. Geht man aber davon aus, dass nicht nur die Tatsache der erwähnten Sprünge über den Zaun, sondern auch die eingelegten Schreiben der Pferdekenner zulässige neue Behauptungen, beziehungsweise neue Beweismittel sind, dann hätte die Vorinstanz darauf eintreten sollen und hätte das Gesuch nicht mit Nichteintreten erledigen dürfen. Ein Nichteintretensentscheid ist nämlich dann angebracht, wenn das Wiedererwägungsgesuch unzulässig ist, d. h. wenn die geltend gemachten Tatsachen gar nicht neu sind oder wenigstens schon im ursprünglichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können; abzuweisen ist dagegen das Gesuch, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel nicht erheblich sind, d. h. wenn der ursprüngliche Entscheid auch bei Berücksichtigung dieser Tatsachen und Beweismittel nicht anders ausgefallen wäre (vgl. Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, N 1 zu § 297, S. 583 f.).Man kann sich nun fragen, ob sich das Verwaltungsgericht nicht damit begnügen sollte festzustellen, dass die Vorinstanz auf das Gesuch einzutreten habe. Das führte indessen zu einem prozessualen Leerlauf. Die Vorinstanz hat nämlich in den Erwägungen zum angefochtenen Entscheid bereits recht ausführlich dargelegt -- und zwar mit vorwiegend neuen Argumenten --, weshalb die erwähnten Sprünge über den Zaun unerheblich seien und weshalb den eingelegten Meinungsäusserungen nicht beizupflichten sei. Im Grunde genommen hat die Vorinstanz das Gesuch über die Frage der Zulässigkeit hinaus bereits materiell behandelt, hat indessen im Dispositiv statt von Abweisung von Nichteintreten gesprochen. Unter diesen Umständen erscheint es als richtig, wenn das Verwaltungsgericht auch auf die Frage der Erheblichkeit der Nova eintritt; beide Parteien stellen sich das -- wie die heutige Verhandlung gezeigt hat -- auch gar nicht anders vor; sie wenden nur beide eine andere Terminologie an, als sie eben definiert worden ist. (Das Verwaltungsgericht prüfte in der Folge mit Hilfe einer Expertise die Tragweite und Erheblichkeit der besagten neuen Tatsachen. Es kam zum Schlusse, dass für die betreffende Weide zwar eine Umzäunung von 180 cm nötig sei, dass indessen der betreffende Zaun im Hinblick auf das geschützte Landschaftsbild gleichwohl abzulehnen sei wegen seiner allzu massiven, unförmigen Bauweise.)\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 16. November 1981"}