Speziell zur Namensänderung vgl. BGE 81 I 61; 89 I 155, welche Entscheide sich allerdings nicht auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern auf die staatsrechtliche Beschwerde beziehen, aber gleichwohl die Interessenlage des Namensträgers, der den Bewilligungsentscheid anfechten will, klarlegen). Auf die Beschwerde des Herrn O. kann somit wegen Fehlens eines im Verwaltungsgerichtsweg zu wahrenden Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden. Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. September 1981