30 Abs. 2 ZGB vorgesehenen zivilrechtlichen Anfechtungsklage vollumfänglich wahren. Weil ihm als Namensträger für die Anfechtung der Namensbewilligung eine Zivilklage zur Verfügung steht, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an der Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. (Vgl. zum Grundsatz, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zusteht, wenn die Interessen auf dem Wege des Zivilprozesses gewahrt werden können: BGE 101 Ib 215 sowie die weitere bei Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 115 Ziff. 2.4 zitierte Praxis. Speziell zur Namensänderung vgl.