-- Herr O. erhob gegen die Bewilligung Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei den beiden Kindern zu verbieten, den Namen O. zu tragen. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, mit folgender Begründung: Es stellt sich vorab die Frage, ob Herr O. befugt ist, gegen die Verfügung des Justizdepartementes Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Er macht geltend, mit der Bewilligung der Namensänderung würden seine Rechte als Namensträger verletzt; die betreffende Namensänderung stelle eine Namensanmassung dar. Diesen Gesichtspunkt kann indessen Herr O. mit der in Art. 30 Abs. 2 ZGB vorgesehenen zivilrechtlichen Anfechtungsklage vollumfänglich wahren.