Frau O. zwei weitere Kinder. Diese ausserehelichen Kinder erhielten gemäss Art. 324 Abs. 1 ZGB (in der damaligen Fassung!) den angestammten Familiennamen der Mutter, also den Namen H. Frau O. reichte dann beim Justizdepartement für diese beiden Kinder das Gesuch ein, es sei ihnen der Familienname O. zu bewilligen. Das Departement gab dem geschiedenen Mann der Frau O., F. O., Gelegenheit, sich zum Gesuch zu äussern. Er war mit der Änderung nicht einverstanden. Das Departement bewilligte aber die Änderung. -- Herr O. erhob gegen die Bewilligung Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei den beiden Kindern zu verbieten, den Namen O. zu tragen.