SOG 1981 Nr. 31 §§ 12, 66 ff. VRG; Art. 30 Abs. 2 ZGB. Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Fehlens eines im Verwaltungsgerichtsweg zu wahrenden Rechtsschutzinteresses; Der Namensträger, dem die Anfechtungsklage nach Art. 30 Abs. 2 ZGB zur Verfügung steht, kann gegen die Bewilligung einer Namensänderung nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Frau O. geb. H. wurde von F. O. geschieden. Die beiden der Ehe entsprossenen Kinder wurden ihr zugeteilt. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn bewilligte Frau O. -- offensichtlich mit Rücksicht auf ihre beiden ehelichen Kinder -- weiterhin den Namen O. zu tragen. Später gebar Frau O. zwei weitere Kinder.