Der kantonale Gesetzgeber hat mit guten Gründen und ohne ersichtliche Nachteile, allenfalls ohne dass erkennbar wäre, warum nicht statt der Zivilgerichtsbarkeit das Verwaltungsgericht sollte entscheiden können, eine der kantonalen Gerichtsorganisation und Zuständigkeitsordnung angepasste Regelung getroffen. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, den vorliegenden Staatshaftungsfall auch nach der Bestimmung von Art. 955 ZGB, welche die Kläger ausdrücklich anrufen, zu beurteilen, ist demnach als gegeben zu erachten. Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Mai 1981