Annahme, das Bundesrecht schliesse im Gebiet der bundesrechtlichen Staatshaftung die Einschaltung von Verwaltungsgerichten aus, sehr wohl begründet sind. Unter diesen Umständen kann es nicht Sache des Verwaltungsgerichtes sein, die sachliche Zuständigkeit für bundesrechtliche Staatshaftungsfälle zu verneinen. Der kantonale Gesetzgeber hat mit guten Gründen und ohne ersichtliche Nachteile, allenfalls ohne dass erkennbar wäre, warum nicht statt der Zivilgerichtsbarkeit das Verwaltungsgericht sollte entscheiden können, eine der kantonalen Gerichtsorganisation und Zuständigkeitsordnung angepasste Regelung getroffen.