Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 geschehen ist. Durch den materiellrechtlichen Sachzusammenhang im Gebiete der privaten und öffentlichrechtlichen Staatshaftung, sowie durch die bereits bestehende Zuständigkeitsordnung und die Zweckmässigkeit, diese beizubehalten und im Zuge des Ausbaus der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Verwandtes auszudehnen (Prozessökonomie), erscheint die solothurnische Regelung als durchaus gerechtfertigt, zumal sich das verwaltungsgerichtliche Verfahren ohnehin eng an die kantonale Zivilprozessordnung anlehnt (§§ 56 und 58 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes).Die angeführte Rechtfertigung zeigt jedenfalls, dass die Zweifel, die Guldener gegen die