Das Verantwortlichkeitsgesetz vorn 26. Juni 1966 hatte die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Staat und Gemeinden (Staatshaftung) als vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlichrechtlicher Natur richtigerweise bereits dem Verwaltungsgericht übertragen und nicht wie in andern Kantonen den Zivilgerichten. Es drängte sich daher aus Zweckmässigkeitsgründen auf, auch die ähnlich gelagerten Staatshaftungsfälle aus Bundesrecht in die Kompetenz des Verwaltungsgerichts zu verlegen (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 26. August 1969 betreffend das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, S. 24/25), was denn auch mit der Inkraftsetzung des