Im Kanton Solothurn drängte sich wegen des Sachzusammenhangs die umgekehrte Lösung auf. Das Verantwortlichkeitsgesetz vorn 26. Juni 1966 hatte die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Staat und Gemeinden (Staatshaftung) als vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlichrechtlicher Natur richtigerweise bereits dem Verwaltungsgericht übertragen und nicht wie in andern Kantonen den Zivilgerichten.