Private und öffentlichrechtliche Staatshaftung sind eben eng verbunden. Wenn in den andern Kantonen die Staatshaftung nach Bundesrecht den Zivilgerichten übertragen ist, so offensichtlich deshalb, weil dort die Zivilgerichte wegen des engen innern Zusammenhangs der Materie auch Staatshaftungsfälle des -- kantonalen -- öffentlichen Rechts beurteilen. Im Kanton Solothurn drängte sich wegen des Sachzusammenhangs die umgekehrte Lösung auf.