Zivilprozessrecht, 3. A., S. 36, zitiert eine Weisung zum zürcherischen Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, in welcher erklärt wird, dass Haftpflichtansprüche gegenüber Beamten und Staat aus dem Betreibungs-, Zivilstands-, Vormundschafts- und Grundbuchwesen nach Art. 955 ZGB kraft Bundesrechts im gleichen Verfahren zu behandeln seien wie privatrechtliche Streitigkeiten. Guldener bezweifelt, ob das Bundesrecht wirklich ausschliesst, dass Verwaltungsgerichte zur Entscheidung von an sich der Zivilgerichtsbarkeit unterstellten Fällen der Staatshaftung eingesetzt werden können. Private und öffentlichrechtliche Staatshaftung sind eben eng verbunden.