Der Kanton Solothurn scheint gegenüber andern Kantonen, welche die Zivilgerichte zuständig erklären, eine Sonderregelung getroffen zu haben (Schwarzenbach, Staats- und Beamtenhaftung in der Schweiz, 1970, S. 62).Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. A., S. 36, zitiert eine Weisung zum zürcherischen Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, in welcher erklärt wird, dass Haftpflichtansprüche gegenüber Beamten und Staat aus dem Betreibungs-, Zivilstands-, Vormundschafts- und Grundbuchwesen nach Art. 955 ZGB kraft Bundesrechts im gleichen Verfahren zu behandeln seien wie privatrechtliche Streitigkeiten.