In beiden Fällen ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nach § 48 Abs. 1 lit. a und c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation gegeben. Zwar mag es nicht ganz unproblematisch sein, dass der kantonale Gesetzgeber für die Haftungsfälle nach Art. 955 ZGB das Verwaltungsgericht als zuständig erklärte. Der Kanton Solothurn scheint gegenüber andern Kantonen, welche die Zivilgerichte zuständig erklären, eine Sonderregelung getroffen zu haben (Schwarzenbach, Staats- und Beamtenhaftung in der Schweiz, 1970, S. 62).Guldener, Schweiz.